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Du bist jünger als 27 Jahre, arbeitest regelmäßig in einer Schülerzeitung mit oder bist anderweitig journalistisch aktiv? Dann sind wir der richtige Verein für dich! Auch Redaktionen können als Gruppe (Sammelmitglieder) bei uns mitarbeiten. Dabei ist es wichtig, dass das Medium bei dem du mitwirkst eigenverantwortlich von Jugendlichen herausgegeben wird und alle Mitglieder ihre Tätigkeit nachweisen können.

Vorteile der Mitgliedschaft

Infopost

Wenn du Mitglied bist, erhältst du regelmäßig Post von uns mit den neuesten Informationen rund um die Jugendpresse Sachsen e. V. und zu medienrelevanten Ereignissen.

Jugendpresseausweis

Zudem hast du die Möglichkeit den Jugendpresseausweis zu beantragen. Für Berichte über verschiedene Events aber auch bei Behörden kann dir dieser Ausweis nützlich sein - er legitimiert dich deutschlandweit als Nachwuchsjournalist. Der Jugendpresseausweis ist von den Organisationen der Profijournalisten offiziell anerkannt. Mehr Informationen dazu findest du hier.

Rabatt bei Veranstaltungen

Als Mitglied zahlst du bei deiner Teilnahme an unseren Veranstaltungen oder den bundesweiten Jugendmedientagen weniger.

 

Anträge

Der Antrag für eine Einzelmitgliedschaft kann hier heruntergeladen werden

Der Antrag für eine Sammelmitgliedschaft kann hier heruntergeladen werden.

Der Antrag für eine Fördermitgliedschaft kann hier heruntergeladen werden.


Beitragsordnung

§ 1: Jedes Mitglied der Jugendpresse Sachsen e.V. zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 2: Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20,00 Euro jährlich.

§ 3: Der Mitgliedsbeitrag für Sammelmitglieder beträgt jährlich 4,50 Euro pro vertretener Person, aber mindestens 40,00 Euro.

§ 4: Der Betrag wird zu Beginn jedes Kalenderjahres fällig. Maschinell erstellte Rechnungen sind auch ohne Unterschrift verbindlich. Bleibt ein Mitglied 21 Tage nach Versand der Beitragsrechnung weiterhin seinen Beitrag schuldig, so wird eine Erinnerung versandt.

Vergehen abermals 21 Tage, ohne dass ein Zahlungseingang erfolgt, wird eine 1. Mahnung versandt.

Vergehen abermals 21 Tage, ohne dass ein Zahlungseingang erfolgt, werden bei der Ausstellung der Mahnung 2,50 Euro nebst Portokosten erhoben.

§ 5: Die Mitglieder können eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag erteilen. Der Einzug des Mitgliedbeitrages erfolgt zwei Wochen nach Rechnungslegung.

§ 6: Tritt ein Mitglied bis zum 30. September ein, so wird der volle Jahresbeitrag fällig. Zu einem späteren Zeitpunkt wird kein Beitrag mehr für das laufende Kalenderjahr erhoben.

§ 7: Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.